Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Die Welt ist offen für alle e.V.“

2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der

Nr. VR 200763 eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Emden.

4. Verwaltungssitz ist der jeweilige Geschäftssitz des Vorstandsvorsitzenden.

5. Der Verein wurde am 11.11.2017 errichtet.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins ist

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur, der Jugend und Altenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklicht durch:

2. Förderung der Elterncafés in der Partnerstädten Emden, Archangelsk und der Stadt Papenburg als Beitrag zur Stärkung des interkulturellen Dialogs, mit dem Ziel, einer wertschätzende Zusammenarbeit im Sinne der Völkerverständigung.

3. Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bildung, Inklusion, Erziehung, Sozialpädagogik und Kulturarbeit im Kontext oben genannter Zielsetzung, insbesondere Förderung von Autisten sowie den Ausbau eines Netzes präventiver Kinder- und Jugendhilfe, sowie des Kinderschutzes, einschließlich der Förderung von Familienberatung der Familien und Gruppenkonferenzen.

4. Förderung und Durchführung offener Kinder-, Jugend-, und Familienhilfe und der Begegnung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Familien und Fachkräften.

5. Weiterentwicklung professioneller und ehrenamtlicher sozialer Arbeit durch die Förderung und Mitwirkung berufsbegleitender Aus-, Fort-, und Weiterbildung in den genannten Bereichen einschließlich psychosozialer und psychotherapeutischer Hilfen und Fachberatung.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)

Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maß-

stab ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereines.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die den Vereinszweck unterstützen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen und der Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens vier Wochen liegen.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und über alle wesentlichen Vorgänge im Verein regelmäßig informiert zu werden. Nur Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag gemäß Ziffer 7 zu entrichten.

§ 7 Beiträge

  1. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Beschlüsse zur Festsetzung von Beiträgen erfordern einfache Mehrheit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur zu den Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden, zu deren Behandlung sie einberufen wurden.

  1. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich einzureichen. Über Anträge, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die

Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes

    2. Entlastung des Vorstandes

    3. Neuwahl des Vorstandes

    4. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

    5. Beschlussfassung über Widersprüche entsprechend Ziffer 5.6

    6. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer

seiner Stellvertreter.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden soweit die Satzung in Ziffer 10 keine andere Regelung vorsieht. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Zählung nicht berücksichtigt.

  1. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Sie erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.

  1. Sollte bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben, durchzuführen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand umfasst mindestens 3, höchstens 7 Personen. Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, einem Kassierer und höchstens 3 Beisitzern. Einer der Stellvertreter wird zum Schriftführer bestellt.

2. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne von

§ 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern dieses Vorstands gemeinsam vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und i

ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der beiden Stellvertreter, er beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz.

6. Beschlüsse sind schriftlich niederzubringen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

8. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

9. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, über Ausnahmen beschließt der Vorstand von Fall zu Fall über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3-Mehrheit, für den Beschluss, den Verein aufzulösen, eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

  1. Soweit Satzungsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt werden.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. – Lukas Heim in Papenburg

welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die  vorstehende  Satzung  wurde  in  der  Gründungsversammlung  vom ­­­­­­ 11.11.2017

verabschiedet.