Satzung |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der 3. Der Verein hat seinen Sitz in Emden. 4. Verwaltungssitz ist der jeweilige Geschäftssitz des Vorstandsvorsitzenden. 5. Der Verein wurde am 11.11.2017 errichtet. 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
§ 2 Zweck des Vereins ist
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklicht durch: 2. Förderung der Elterncafés in der Partnerstädten Emden, Archangelsk und der Stadt Papenburg als Beitrag zur Stärkung des interkulturellen Dialogs, mit dem Ziel, einer wertschätzende Zusammenarbeit im Sinne der Völkerverständigung. 3. Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bildung, Inklusion, Erziehung, Sozialpädagogik und Kulturarbeit im Kontext oben genannter Zielsetzung, insbesondere Förderung von Autisten sowie den Ausbau eines Netzes präventiver Kinder- und Jugendhilfe, sowie des Kinderschutzes, einschließlich der Förderung von Familienberatung der Familien und Gruppenkonferenzen. 4. Förderung und Durchführung offener Kinder-, Jugend-, und Familienhilfe und der Begegnung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Familien und Fachkräften. 5. Weiterentwicklung professioneller und ehrenamtlicher sozialer Arbeit durch die Förderung und Mitwirkung berufsbegleitender Aus-, Fort-, und Weiterbildung in den genannten Bereichen einschließlich psychosozialer und psychotherapeutischer Hilfen und Fachberatung. |
§ 3 Mittel des Vereins 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maß- stab ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereines. § 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die den Vereinszweck unterstützen. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag gemäß Ziffer 7 zu entrichten.
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereins Die Organe sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand § 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
seiner Stellvertreter.
§ 10 Vorstand 1. Der Vorstand umfasst mindestens 3, höchstens 7 Personen. Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, einem Kassierer und höchstens 3 Beisitzern. Einer der Stellvertreter wird zum Schriftführer bestellt. 2. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern dieses Vorstands gemeinsam vertreten. 3. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und i ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. 4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der beiden Stellvertreter, er beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz. 6. Beschlüsse sind schriftlich niederzubringen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 8. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 9. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, über Ausnahmen beschließt der Vorstand von Fall zu Fall über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. § 11 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. – Lukas Heim in Papenburg–welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.11.2017 verabschiedet.
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